Finanztipps für Ehrenamtliche

Als Ehrenamtliche/r erfahren Sie hier, welche anfallenden Kosten Sie zurückbekommen und wer diese Erstattung übernimmt. Sie erfahren zudem, welche Steuervorteile dabei gelten.

Als Ehrenamtlicher bleibt es sicherlich nicht aus, dass Sie Ausgaben für Ihre Tätigkeit haben. Egal ob Arbeitshilfen, Fahrten oder Fortbildungen - sie müssen finanziert werden und das meist im Vorfeld. In der EKM ist es möglich, diese Kosten erstattet zu bekommen. Wir zeigen Ihnen wie.

 

Welche Kosten kann ich zurückbekommen?

Diese Kosten im Rahmen Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit können erstattet werden:

  • Materialien und Arbeitshilfen,
  • Bastel- und Büromaterial,
  • Reise-, Porto- oder Telefonausgaben sowie
  • Fortbildungen und Vernetzungstreffen

Sogar Babysitter-Kosten, die anfallen, weil Sie zum Beispiel an einer Sitzung teilnehmen, können Sie zurückerhalten.

Weitere Infos

 

Wer übernimmt meine Kosten?

Es ist sinnvoll, bereits im Erstgespräch mit den Verantwortlichen festzuhalten, welche Auslagen in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen übernommen werden können. Gibt es noch keine Regelung für Sie, sprechen Sie unbedingt mit Ihrem Verantwortlichen. Seien Sie nicht zaghaft, die Erstattung steht Ihnen zu!

Unser Musterantrag auf Kostenerstattung hilft Ihnen Ihre Kosten aufzulisten und zurück zu erhalten.

 

Sie möchten Ihre Kosten nicht zurückbekommen?

Wenn Sie Ihre Auslagen nicht ausgezahlt bekommen und das Geld lieber spenden möchten, können Sie im Gemeindebüro oder Kirchenamt eine Spendenquittung einfordern. Dafür sind jedoch Belege für die verauslagten Beträge erforderlich.

 

Muss ich Steuern bezahlen?

Unter besonderen Voraussetzungen kann neben oder statt den nachgewiesenen Auslagen, Aufwand pauschal entschädigt werden. Dieser darf sich jedoch auf keinen Fall auf den zeitlichen Aufwand der Tätigkeit beziehen, zum Beispiel Entschädigung nach Stundensätzen. Die Grenze zur vergüteten Tätigkeit wäre sonst überschritten. Erfolgt die Entschädigung in Form von Geldleistungen, sind diese zu versteuern. Es gibt jedoch zwei Sonderfälle, in denen die Einnahmen bis zu 840 Euro (seit 1.1.2021) beziehungsweise 3.000 Euro (seit 1.1.2021) steuerfrei sind:

 

Was ist die Ehrenamtspauschale?

Ehrenamtlich Mitarbeitende dürfen als Entschädigung für freiwillig geleistete Arbeit pro Jahr 840 Euro steuerfrei einnehmen. Dieser Steuerfreibetrag wird als Ehrenamtspauschale bezeichnet. Alle Einnahmen darüber hinaus sind zu versteuern. Ein wesentlicher Unterschied zur Steuerbefreiung im Sinne der Übungsleiterpauschale besteht darin, dass die Ehrenamtspauschale keine Begrenzung auf bestimmte Tätigkeiten vorsieht. Sie kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden.

Weitere Informationen erhalten Sie beim Verein für soziales Leben oder auf krankenversicherung.net.

Unser Formular Ehrenamtspauschale hilft Ihnen bei der Berücksichtigung des Steuerfreibetrags im Lohnsteuerabzugsverfahren.

 

Was ist die Übungsleiterpauschale?

Bis zu 3.000 Euro jährlich können Tätige für ihren Aufwand erhalten, ohne dass dafür Steuern oder Sozialausgaben fällig werden (nach  §3  Nr.  26  EStG, Stand 2017). Diese Einnahmen sind aber nur von der Steuer ausgenommen, wenn die Tätigkeiten einem pädagogischen Zweck dienen, zum Beispiel als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, eine künstlerische Aufgabe oder Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen einschließen. Diesen Tätigkeiten haben gemeinsam, dass sie durch persönlichen Kontakt mit anderen Menschen deren geistige und körperliche Fähigkeiten entwickeln und fördern. Zudem muss sie gemeinnützig sein und darf nicht mehr als ein Drittel einer Vollzeittätigkeit ausmachen.

Weitere Informationen erhalten Sie beim Verein für soziales Leben oder auf krankenversicherung.net.

Unser Formular Übungsleiterpauschale hilft Ihnen bei der Berücksichtigung des Steuerfreibetrags im Lohnsteuerabzugsverfahren.