Besondere Verpflichtungen

In einigen Tätigkeitsfeldern muss besonders sensibel mit Informationen über andere Menschen oder sehr fürsorglich mit bestimmten Zielgruppen umgegangen werden. In solchen Fällen werden Datenschutz, Schweige- und Aufsichtspflichten vereinbart.

 

Verschwiegenheitspflicht

Durch ehrenamtliches Engagement in diakonischen Einrichtungen oder Kirchengemeinden kommen Menschen miteinander in Kontakt, lernen sich intensiver kennen, besuchen sich im privaten Umfeld oder erleben Krisenzeiten mit. Angelegenheiten, die ihrer Natur oder ihrem Inhalt nach vertraulich zu behandeln sind, dürfen ohne Einverständnis der Betroffenen grundsätzlich nicht weitergegeben werden, auch nicht an Ehegatten oder nahe Angehörige. Wer diese Schweigepflicht unerlaubt verletzt, kann vom Betroffenen zum Schadenersatz oder zur Leistung von Schmerzensgeld herangezogen werden.

Ausnahme in Notsituationen

Allerdings gibt es Ausnahmen, zum Beispiel in Notsituationen, in denen Leib, Leben, Freiheit, Eigentum oder ein Rechtsgut anderer zu schützen ist.

 

  • Wer von der Planung und Ausführung eines besonders schweren Verbrechens wie Menschenraub, Brandstiftung, Mord usw. erfährt, ist nach dem Strafgesetzbuch verpflichtet, die Polizei zu informieren.
  • In der Regel muss man bei gerichtlichen Verfahren oder staatsanwaltlichen Ermittlungen auch als Zeugin oder Zeuge aussagen. Das Zeugnisverweigerungsrecht gilt in besonderen Fällen.
  • Bieten Gemeinden oder soziale Einrichtungen regelmäßig Treffen zum Erfahrungsaustausch, Fallbesprechungen oder Supervisionsgruppen an, darf dort über persönliche Angelegenheiten der Betreuten nur in anonymisierter oder verfremdeter Form gesprochen werden. Für solche Gruppen gilt allerdings ebenfalls die Verschwiegenheitsverpflichtung.

Unsere Muster-Verschwiegenheitsverpflichtung können Sie herunterladen und ergänzen.

 

Datenschutz

Wenn Ehrenamtliche mit Adresskarteien der Einrichtung, Kirchengemeinde oder des Kirchenkreises arbeiten oder Zugang zu Datenbanken, E-Mail-Verteilern oder Telefonverzeichnissen haben, gelten die Bestimmungen des Datenschutzes. Dadurch ist der zweckentsprechende Gebrauch, nicht aber die Weitergabe an Dritte erlaubt. Ehrenamtliche, die mit personenbezogenen Daten zu tun haben, müssen eine entsprechende Datenschutzerklärung unterzeichnen.

Unsere Muster-Datenschutzerklärung können Sie herunterladen und für sich anpassen.

Weitere Informationen zum Datenschutz: Rechtsverordnung zur Ergänzung und Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der EKD

 

Aufsichtspflicht

Die Aufsichtspflicht bezieht sich insbesondere auf Kinder und minderjährige Jugendliche, Menschen mit körperlichen oder geistigen Besonderheiten sowie demente Seniorinnen und Senioren. Aufsichtspflichtige müssen dafür sorgen, dass die ihnen Anvertrauten nicht zu Schaden kommen und anderen Personen keinen Schaden zufügen. Sie wissen, wo sich die ihnen zur Aufsicht Anvertrauten befinden und können vorhersehbare Gefahren vorausschauend erkennen. Sie müssen zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die ihnen Anvertrauten vor Schäden zu bewahren.

Wo ist die Aufsichtspflicht geregelt?

Zu unterscheiden sind die Aufsichtspflicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (Aufsichtspflicht der Eltern gemäß § 1631 BGB) und die Aufsichtspflicht durch vertragliche Übernahme. In der Kinder- und Jugendarbeit liegt prinzipiell eine vertragliche Übernahme der elterlichen Aufsichtspflicht vor (§ 832 Abs. 2 BGB).

 

Wann kommt ein Aufsichtsvertrag zustande?

Ein solcher „Aufsichtsvertrag“ kommt auch formlos zustande, zum Beispiel durch die Anmeldung zu einer Ferienfreizeit. Die Aufsicht muss also nicht ausdrücklich vereinbart werden, sondern besteht auch dann, wenn sie stillschweigend übertragen wird – beispielsweise beim Besuch der Gruppenstunde mit Wissen der Eltern. Die Aufsichtspflicht des Betreuers ist in diesem Fall auf den örtlichen und zeitlichen Rahmen der Treffen beschränkt. Obwohl in der Regel keine direkte vertragliche Beziehung zwischen Eltern und Betreuer besteht, sondern nur zwischen Eltern und dem Träger des Angebotes, haftet der Betreuer, weil der Träger ihm diese Aufgabe übertragen hat. Dies gilt auch für ehrenamtlich Mitarbeitende.

 

Was sind die Folgen von mangelhafter Aufsicht?

Erleidet ein Aufsichtsbedürftiger aufgrund einer mangelhaft ausgeübten Aufsichtspflicht einen Schaden (Eigenschaden), so kann er nach § 832 BGB gegenüber dem Betreuer einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Dabei sind aber verschiedene Umstände zu berücksichtigen:

„Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter der Person sowie danach, was dem Betreuer, z. B. Jugendgruppenleiter, in der jeweiligen Situation zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was ein verständiger Betreuer/Jugendleiter nach vernünftigen Anforderungen unternehmen muss, um zu verhindern, dass die zu betreuende Person, z. B. das Kind, selbst zu Schaden kommt oder Dritte schädigt.“ (BGH in NJW 1984, S. 2574).